Petitionsvordruck Niedersächsischer Landtag


An dieser Stelle finden Sie zum Download einen Petitionsentwurf für den Niedersächsischen Landtag. Dieser Entwurf ist als eine Erleichterung für jeden Bürger, der eine Petition einbringen will, erstellt worden. Es ist keinesfalls eine Pflicht, eine Petition auf diese Art und Weise einzureichen. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Hinweise zum Petitionsverfahren, die vom Land Niedersachsen vorgegeben und nachfolgend abgedruckt sind. Dieses Petitionsformular können Sie einfach ausdrucken, ausfüllen und an die angegebene Adresse per Post schicken.

Allgemeine Hinweise zum Petitionsverfahren

Wer ist petitionsberechtigt?

Artikel 17 Grundgesetz:
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

 

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert Jedermann" das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und - vor allem - an die Volksvertretungen, die Parlamente, zu wenden.
Bewusst hat der Verfassungsgeber dieses Grundrecht jedem eingeräumt, der sich durch eine Verwaltungsentscheidung benachteiligt fühlt oder Bitten und Vorschläge zur Gesetzgebung vorbringen will. Es steht Minderjährigen, Ausländern, unter Betreuung stehenden Personen oder Strafgefangenen genauso zu wie etwa Verbänden, Bürgerinitiativen, Vereinen und Unternehmen. Überdies ist das Petitionsrecht zwar ein persönliches Recht, kann aber auch für andere mit deren Einverständnis und auch in Angelegenheiten, die nicht individueller Natur sind, sondern das Allgemeinwohl berühren, wahrgenommen werden.
 
Nicht petitionsberechtigt sind dagegen Behörden, zu denen auch die Schulen gehören. Sie sind als organisatorische Teile des Staatsaufbaus nicht selbst Träger von Grundrechten.
 
Eingaben aus der Bevölkerung schaffen eine lebendige und direkte Verbindung zwischen Volk und Parlament. Durch sie erfahren die Abgeordneten nicht nur die Sorgen der Bürgerinnen und Bürger, sondern auch, welche ihrer gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall möglicherweise nicht bewähren. Da auch die gewissenhafteste Behörde nicht unfehlbar ist, das beste Gesetz Mängel aufweisen kann und selbst die umfangreichste Verordnung einen bestimmten Sonderfall vielleicht nicht berücksichtigt, ist das Petitionsrecht ein äußerst wichtiges Kontrollinstrument.

Grenzen des Petitionsrechts

Zwar vermittelt der Wortlaut des Artikels 17 Grundgesetz zunächst den Eindruck, als könne oder müsse sich das Parlament mit jeder Bitte und Beschwerde befassen. Indes ergeben sich die Grenzen des Petitionsrechts aus dem Gesamtgefüge unserer Verfassung.
 
 
So ist der Niedersächsische Landtag nicht zuständig für die Überprüfung des Verwaltungshandelns der Behörden des Bundes und der der Aufsicht des Bundes unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Zuständig ist in diesen Fällen der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.

Entsprechendes gilt für das Handeln der Behörden eines anderen Bundeslandes. Hier sind die dortigen Landtage und deren Petitionsausschüsse oder Bürgerbeauftragte zuständig.
  
Dem Landtag ist wegen der in Artikel 97 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Richter eine inhaltliche Überprüfung oder gar Korrektur gerichtlicher Entscheidungen verwehrt. Denn die Richter sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Dies hat zur Folge, dass richterliche Entscheidungen nur von den zuständigen Gerichten und nur im Rahmen der von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Verfahren (Beschwerde-, Berufungs- Revisionsverfahren etc.) aufgehoben oder verändert werden können. Der Landtag könnte nur prüfen, ob den tätig gewordenen Richtern Dienstpflichtverletzungen anzulasten sind, wenn sich aufgrund des Sachverhaltes dafür ein Anlass bietet.
  
Ebenso wenig dürfen schließlich privatrechtliche Streitigkeiten, etwa mit Geschäfts- oder Vertragspartnern, Nachbarn oder Verwandten einer Überprüfung unterzogen werden.
  
Entscheidungen der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Selbstverwaltungsangelegenheiten unterliegen nur einer eingeschränkten (Rechts-)Kontrolle durch den Landtag. Denn Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes garantiert ihnen - ebenso wie Artikel 57 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung - das Recht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Zwar unterstehen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben der Kommunalaufsicht, die sicherstellt, dass die Gemeinden und Landkreise bei Erfüllung dieser Aufgaben die Gesetze beachten. Die Kommunalaufsichtsbehörden dürfen jedoch nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziel, einem Einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen - zumal, wenn diese Rechte etwa durch Widerspruch oder Klage, im eigenen Namen geltend gemacht werden können.
  
Bloße Kommentare zu politischen Entscheidungen oder Meinungsäußerungen, denen das Ziel einer sachlichen Überprüfung nicht zu entnehmen ist, sowie Zuschriften, deren Inhalt sich in Beschimpfungen oder Beleidigungen erschöpft, sind keine Eingaben i.S. des Artikel 17 Grundgesetz. Anonyme Zuschriften werden nicht bearbeitet.

Adressat und Form einer Petition

Für den Niedersächsischen Landtag bestimmte Petitionen oder Eingaben (beide Begriffe meinen dasselbe) sind an den Präsidenten des Niedersächsischen Landtages, Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 1, 30159 Hannover zu richten.
 

Damit das Petitionsrecht möglichst effektiv wahrgenommen werden kann, gibt es - außer der Schriftform - keinerlei Formvorschriften. Da das Petitionsrecht ein "persönliches Recht" ist, bedarf es jedoch der eigenhändigen Unterzeichnung einer Eingabe.
Zuschriften, die lediglich per E-Mail - und sei es auch mit falksimilierter Unterschrift - übersandt werden, erfüllen dieses Erfordernis nicht.
 
Die Petition ist auch nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden. Ebenso müssen ihr im Regelfall nicht Unterlagen zur Begründung beigefügt werden.
 
Es genügt völlig, wenn das Anliegen in kurzen Worten geschildert wird und - soweit es sich auf Behördenhandeln bezieht - die Behörde und die Verwaltungsentscheidung, um die es geht, möglichst konkret bezeichnet wird. Aus der Petition sollte schließlich deutlich werden, welche Erwartung an den Landtag sich damit verbindet.

Petitions- oder Fachausschuss?

Niedersächsische Verfassung - Artikel 26:
Die Behandlung an den Landtag gerichteter Bitten und Beschwerden obliegt dem Landtag, der sich zur Vorbereitung des nach der Geschäftsordnung zuständigen Ausschusses bedient.

 
 
Das Parlament ist zur Behandlung aller ihm zugehenden und in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Eingaben verpflichtet. In einer Wahlperiode erhält der Niedersächsische Landtag etwa 7.000 Eingaben.
 
Eingehende Zuschriften werden daher von der Landtagsverwaltung zunächst mit Blick auf die Zuständigkeit des Landtages und die Frage, ob es sich dabei um eine Petition im Sinne des Art. 17 des Grundgesetzes handelt, "vorgeprüft". Danach überweist der Landtagspräsident die Eingabe dem Petitionsausschuss oder dem thematisch zuständigen Fachausschuss zur Beratung.
 
Zurzeit werden etwa 50 % aller an den Landtag gerichteten Eingaben vom Petitionsausschuss behandelt, die verbleibende andere Hälfte der Eingaben wird in den jeweiligen Fachausschüssen behandelt.
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses, mit der die Eingabe abgeschlossen werden soll, wird vom Landtag in der öffentlichen Plenarsitzung beraten und entschieden. Der gefasste Beschluss wird der Einsenderin oder dem Einsender anschließend durch ein Schreiben des Landtagspräsidenten oder einer Vizepräsidentin/einem Vizepräsidenten mitgeteilt.

Bedeutung der Beschlüsse zu Eingaben

Bitten und Beschwerden, die das Verwaltungshandeln des Landes, d.h. der Behörden des Landes und das der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (vornehmlich also der Gemeinden und Landkreise) betrifft, kann der Landtag nicht selbst abhelfen. Denn die "vollziehende Gewalt" obliegt nach Art. 28 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung der Landesregierung und wird gemäß Art. 56 Abs. 1 der Verfassung durch sie und die ihr nachgeordneten Behörden ausgeübt. Insoweit haben die Beschlüsse zu Eingaben mithin den Charakter von Empfehlungen.
Anders verhält es sich dagegen bei Bitten und Beschwerden zur Landesgesetzgebung. In diesen Fällen kann der Landtag kraft seiner Gesetzgebungskompetenz selbst die für erforderlich erachteten gesetzgeberischen Schritte einleiten.

Beschlussarten zu Eingaben

Die Beschlussmöglichkeiten des Landtages zu Eingaben ergeben sich aus § 52 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.
 

Die Eingabe wird der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen:

Dadurch wird die Landesregierung ersucht, im Rahmen des geltenden Rechts dem Wunsch des Einsenders/der Einsenderin zu entsprechen oder seiner/ihrer Beschwerde abzuhelfen. Dies ist die weitestgehende Form der positiven Erledigung einer Eingabe durch das Parlament. Sie hat zur Voraussetzung, dass der Landtag das Anliegen ohne Einschränkung als gerechtfertigt bzw. die Beschwerde als berechtigt ansieht und zugleich anerkennt, dass es nötig und möglich ist, Abhilfe zu schaffen.

Zu 2)

Die Eingabe wird der Landesregierung zur Erwägung überwiesen:

Damit wird der Landesregierung empfohlen, in eine weitere nochmalige Prüfung der Angelegenheit einzutreten und ggf. bisher nicht berücksichtigte Tatsachen oder Gesichtspunkte in ihre Überlegungen einzubeziehen.

zu 3)

Die Eingabe wird der Landesregierung als Material überwiesen:

Der Landesregierung wird anheim gestellt, das Vorbringen des Einsenders/der Einsenderin bei der Ausarbeitung eines einschlägigen Gesetzentwurfs, beim Erlass von Richtlinien oder bei sonstigen Verwaltungsmaßnahmen zu prüfen und ggf. zu verwerten.

zu 4)

Der/Die Einsenderin der Eingabe ist über die Sachlage/Rechtslage zu unterrichten:

Diese Art der Erledigung kommt in Betracht, wenn dem Wunsch des Einsenders/der Einsenderin aus rechtlichen oder tatsächlichen (z.B. finanziellen) Gründen nicht entsprochen oder seiner/ihrer Beschwerde nicht abgeholfen werden kann und wenn außerdem der Einsender/die Einsenderin über diese Hindernisse noch nicht ausreichend informiert ist oder die Verwaltung noch andere Auskünfte oder Hinweise geben soll (Unterschied zu Ziffer 6).

zu 5)

Die Eingabe wird für erledigt erklärt:

Dieser Beschluss wird regelmäßig gefasst, wenn dem Wunsch des Einsenders/der Einsenderin inzwischen entsprochen worden oder seiner/ihrer Beschwerde abgeholfen worden ist. Eingaben, die auf gesetzgeberische Maßnahmen hinzielen, erledigen sich durch die Verabschiedung des betreffenden Gesetzes.

zu 6)

Der Landtag hat/sieht keine Möglichkeit, sich für das Anliegen zu verwenden/der Eingabe zu entsprechen:

Dieser Beschluss kommt in Betracht, wenn dem Anliegen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entsprochen werden kann und wenn es nicht notwendig ist, dass die Verwaltung den Einsender/die Einsenderin über diese Gründe näher unterrichtet.
Hierher gehören besonders die Fälle, in denen der Einsender/die Einsenderin begehrt, dass der Landtag - unzulässigerweise - Gerichtsentscheidungen beeinflusst oder abändert.

noch zu 6)

Der Landtag hat/sieht keinen Anlass, sich für das Anliegen zu verwenden/der Eingabe zu entsprechen:

Dieser Beschluss kommt in Frage, wenn die Eingabe offensichtlich unbegründet oder unverständlich ist oder Beleidigungen enthält.

 

 

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